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Satzung des Pommerschen Künstlerbundes

Vorbemerkung: Der Pommersche Künstlerbund e.V. wurde 1916 gegründet. Mit Ende des Zweiten Weltkrieges erlosch seine Tätigkeit. Am 17.11.1979 wurde er neu beim Amtsgericht Lübeck in das Vereinsregister unter Nr. 1685 eingetragen. Die Satzung wurde in der bisher geltenden Fassung am 27.10.1998 in das Vereinsregister eingetragen und es erfolgte eine erneute Eintragung einer geänderten Fassung am 16.01.2015 in das Vereinsregister. 

Name und Sitz Zweck und Aufgaben

Der Verein führt den Namen „Pommerscher Künstlerbund e.V.“ (PKB). Sein Sitz ist Greifswald. Er widmet sich der Zusammenführung von Künstlern und Kulturinteressierten, die sich der Kunst und Kulturgeschichte im nordischen Raum verbunden fühlen, der Entwicklung des PKB im Bezug zur Gegenwartskunst und der Bewahrung und Pflege des künstlerischen Erbes des PKB.

Gemeinnützigkeit

Der Pommersche Künstlerbund e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere in der Euroregion Pommern und ihrer globalen Integration. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch künstlerische Tätigkeit (z.B. Workshops), den künstlerischen Austausch und Ausstellungen, Projekte und Fachveranstaltungen für den Verein und die Öffentlichkeit sowie Teilnahme an kulturellen Initiativen außerhalb des Vereins (z.B. Landesprojekte). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss
  5. Der Austritt kann dem Vereinsvorstand gegenüber nur schriftlich mit einer Kündigungs frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. Der förmliche Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wobei bei der Abstimmung die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen zählt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Auszuschließenden wird die Möglichkeit eingeräumt, sich vor der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

Ausschließungsgründe sind:

  • vereinsschädigendes Verhalten
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  • unbegründete Beitragsrückstände von einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung. Der Ausschließungs beschluss ist dem Mitglied mit Begründung mitzuteilen.

Ehrenmitgliedschaft

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. 
  3. Die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 
  4. Der Vorstand kann Befristungen und Beitragsermäßigung aussprechen. 

Organe

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder mit Sitz und Stimme an. 
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich oder digital, mit einer Einladungsfrist von drei Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. 
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangt. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied führt eine Stimme und kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten. Die Stimmberechtigung setzt die Erfüllung der Beitragspflicht voraus. 
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Der Dreiviertelmehrheit bedarf es bei Beschlüssen über
    a) Satzungsänderungen,
    b) Auflösung des Vereins. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag ist geheime schriftliche Abstimmung notwendig. 
  6. Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) alle Anliegen und Maßnahmen des Vereins von besonderem Gewicht
    b) den Jahresbericht des Vorstands '
    c) den Kassenprüfungsbericht
    d) die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes
    e) die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
    g) eingebrachte Anträge
    Sie wählt alle zwei Jahre:
    a) die einzelnen Vorstandsmitglieder
    b) einen Kassenprüfer 
  7. Über die Mitgliederversammlung werden Beschlussniederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Schluss der Mitglieder versammlung an die Mitglieder abzusenden und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls schriftlich widersprochen wird. 

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertreter
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
  2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben kooptieren. 
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands. Sie vertreten den Verein nach außen. 
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 
  5. Der Vorsitzende lädt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, den Vorstand oder Mitglieder des Vorstands zu Sitzungen ein. 
  6. Der Schatzmeister führt verantwortlich die Kassengeschäfte und legt jährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Zahlungen darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des Stellvertreters leisten. 
  7. Der Vorstand ist berechtigt, auch ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im fest umrissenen Umfang zu ermächtigen. 
  8. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen festzustellen, dass dieser nur mit dem Vereinsvermögen haftet. 
  9. Die Mitglieder des Vorstands und des Vereins haben nur Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Unkosten. Kein Vereinsmitglied darf durch finanzielle Zuwendungen begünstigt werden. 

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sollte bei dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. 
  2. Zu dieser zweiten Mitgliederversammlung kann auf denselben Tag, eine Stunde nach Beendigung der ersten Mitgliederversammlung, geladen werden. 
  3. Diese zweite Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Die Einladung hierzu sollte einen Hinweis auf Pkt. 2 und 3 des § 9 enthalten. 
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Verein der Kunstförderung und/oder Kunstvermittlung in der Region (z.B. gemeinnütziger Verein Kunstwerkstätten e.V.Greifswald). Über die konkrete Vergabe entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. 

Satzungsänderung und Beiträge

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. Finanzamt geforderte Änderungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. 

Inkrafttreten und Beiträge

Diese Satzung wurde am 25.05.1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen und von den Jahreshauptversammlungen am 06.06.2010, am 03.06.2012, am 11.05.2013 sowie am 13.06.2015 geändert. 

Copyright Pommerscher Künstlerbund 2024.
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